Glossar
§20 SGB V (Primärprävention)
§20 SGB V verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen zur Primärprävention und Gesundheitsförderung zu erbringen. Auf dieser Grundlage bezuschussen Kassen zertifizierte Präventionskurse, etwa zu Ernährung, meist mit einem erheblichen Anteil der Kursgebühr.
Für deine Praxis
Was heißt das konkret?
Für dich ist §20 der Hebel, um Selbstzahler-Hemmungen zu senken: Klienten bekommen einen Teil der Kursgebühr von ihrer Kasse zurück. Voraussetzung ist die ZPP-Zertifizierung deines Kurses.
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